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   VG Dresden, 28.07.2010 - 5 L 333/10   

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VG Dresden, 28.07.2010 - 5 L 333/10 (https://dejure.org/2010,37651)
VG Dresden, Entscheidung vom 28.07.2010 - 5 L 333/10 (https://dejure.org/2010,37651)
VG Dresden, Entscheidung vom 28. Juli 2010 - 5 L 333/10 (https://dejure.org/2010,37651)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung der Klassenstufe 8 an einer Sorbischen Mittelschule; Einrichtung einer Klassenstufe nach den gesetzlichen Mindestvorgaben; Unterschreiten der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschülerzahl bei der ...

Kurzfassungen/Presse

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Teilaufhebung der Sorbischen Mittelschule Räckelwitz bestätigt

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • VG Dresden, 10.08.2006 - 5 K 1396/06
    Auszug aus VG Dresden, 28.07.2010 - 5 L 333/10
    Auf der ersten Prüfungsstufe kann daher das öffentliche Bedürfnis zur Einrichtung einer Klassenstufe im Falle des deutlichen Unterschreitens der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschülerzahl auf die Prüfung des Erreichens der Mindestschülerzahl beschränkt werden (SächsOVG, Beschl. v. 15.9.2006, 2 BS 212/06, [...]; VG Dresden, Beschl. v. 11.8.2006, 5 K 1396/06, [...]).

    Können die aus § 4a Abs. 1 Nr. 2 und § 4a Abs. 3 SchulG folgenden verbindlichen Mindestvorgaben für die Einrichtung einer Klassenstufe nicht eingehalten werden, kann das öffentliche Bedürfnis daher nur dann bejaht werden (zweite Prüfungsstufe), wenn ein begründeter Ausnahmefall im Sinne des § 4a Abs. 4 SchulG vorliegt oder der auf die Bildung einer Klassenstufe bezogenen Teilaufhebung der Schule gemäß § 23a Abs. 5 SchulG im Rahmen der bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 2 SchulG gebotenen Einzelfallbetrachtung ausnahmsweise der genehmigte Schulnetzplan entgegensteht (SächsOVG, Beschl. v. 16.8.2004, 2 BS 284/04; VG Dresden, Beschl. v. 11.8.2006, 5 K 1396/06, [...]).

    Die Annahme besonderer Ausnahmetatgründe im Sinne von § 4a Abs. 4 SchulG ist somit nur im Falle des Vorliegens gewichtiger Umstände des Einzelfalls zulässig (VG Dresden, Beschl. v. 18.7.2005, 5 K 1185/05; Beschl. v. 10.8.2006, 5 K 1396/06, [...]).

    An der zügigen Herbeiführung und Durchsetzung der im wohlverstandenen Interesse des Bildungsanspruchs der betroffenen Mittelschüler (§ 1 Abs. 1, § 6, § 4a Abs. 3 SchulG) ergangenen offensichtlich rechtmäßigen Entscheidung und an einem im Interesse sämtlicher Mittelschüler im Freistaat Sachsen erfolgenden effizienten Einsatz der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel besteht ein besonderes öffentliches Bedürfnis (VG Dresden, Beschl. v. 10.8.2006, 5 K 1396/06, [...]).

  • OVG Sachsen, 19.08.2002 - 2 BS 330/02

    Interessenabwägung als Darlegungserfordernis bei einer Beschwerdeschrift;

    Auszug aus VG Dresden, 28.07.2010 - 5 L 333/10
    Die Befugnis zur Aufhebung bzw. Teilaufhebung einer Schule steht trotz des Wortlauts ("kann") nicht im Ermessen der obersten Schulaufsichtsbehörde, der nach vorheriger Prüfung durch den Schulträger gemäß § 24 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SchulG die Verantwortung für den Fortbestand oder die Aufhebung einer öffentlichen Schule im Einzelfall maßgeblich obliegt (vgl. a. BVerwG, Beschl. v. 24.2.2006, SächsVBl. 2007, 10; SächsOVG, Beschl. v. 26.06.2000, 2 BS 117/00, [...]; Beschl. v. 10.05.1996, 2 S 253/96; Beschl. v. 19.08.2002, 2 BS 330/02 , [...]; VG Dresden, Urt. v. 8.3.2000, 5 K 1476/99; Beschl. v. 5.7.2007, 5 K 1001/07).

    Denn für die Einrichtung einer den schulrechtlichen Vorgaben nicht entsprechenden Klassenstufe besteht kein öffentliches Bedürfnis (SächsOVG, Beschl. v. 8.8.2002, 2 BS 319/02; Beschl. v. 19.8.2002, NVwZ-RR 2003, 36; Beschluss v. 24.9.2003, LKV 2004, 129 ff; Beschl. v. 16.8.2004, 2 BS 284/04; OVG Koblenz, Urt. v. 11.5.1988, NVwZ-RR 1988, 82).

  • OVG Sachsen, 26.06.2000 - 2 BS 117/00
    Auszug aus VG Dresden, 28.07.2010 - 5 L 333/10
    Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei summarischer Prüfung als offen einzustufen, ist die Entscheidung im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung des Gerichts unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG aufgrund einer Folgen- und Güterabwägung zwischen den betroffenen Interessen der Antragstellerin an der vorläufigen Suspendierung des Verwaltungsaktes und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorzunehmen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26.6.2000, 2 BS 117/00; VG Dresden, Beschl. v. 18.6.2004, 5 K 1331/04, [...]).

    Die Befugnis zur Aufhebung bzw. Teilaufhebung einer Schule steht trotz des Wortlauts ("kann") nicht im Ermessen der obersten Schulaufsichtsbehörde, der nach vorheriger Prüfung durch den Schulträger gemäß § 24 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SchulG die Verantwortung für den Fortbestand oder die Aufhebung einer öffentlichen Schule im Einzelfall maßgeblich obliegt (vgl. a. BVerwG, Beschl. v. 24.2.2006, SächsVBl. 2007, 10; SächsOVG, Beschl. v. 26.06.2000, 2 BS 117/00, [...]; Beschl. v. 10.05.1996, 2 S 253/96; Beschl. v. 19.08.2002, 2 BS 330/02 , [...]; VG Dresden, Urt. v. 8.3.2000, 5 K 1476/99; Beschl. v. 5.7.2007, 5 K 1001/07).

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

    Auszug aus VG Dresden, 28.07.2010 - 5 L 333/10
    Eine Blockierung der streitgegenständlichen Nichteinrichtung der Klassenstufe 8 trotz deutlich zu niedriger Schülerzahlen mit der Folge eines Verstoßes gegen das gesetzliche Erfordernis der Mehrzügigkeit als Konsequenz der begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage kommt daher nicht in Betracht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16.8.2004, 2 BS 284/04; BVerfG, Beschl. v. 13.6.1979, BVerfGE 51, 268).
  • OVG Sachsen, 14.05.2007 - 2 B 936/04

    Vorliegen besonderer pädagogischer Gründe für den Erhalt einer Sorbischen

    Auszug aus VG Dresden, 28.07.2010 - 5 L 333/10
    Aus der unterbliebenen Beteiligung der Domovina oder des Rates für sorbische Angelegenheiten kann die Antragstellerin schon deshalb nichts für sich herleiten, weil deren Anhörung nicht geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 14.5.2007, 2 B 936/04, [...] ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2004 - 2 A 11235/04

    Zumutbarkeit des Schulweges

    Auszug aus VG Dresden, 28.07.2010 - 5 L 333/10
    Solche Ausnahmesituationen liegen unter dem Gesichtspunkt des aus Gründen der Gefährlichkeit unzumutbaren Schulwegs nicht schon bei den üblicherweise mit einem längeren Schulweg verbundenen Gefahren des Straßenverkehrs vor, sondern nur bei besonderen darüber hinausgehende Gefahren, denen mit Mitteln der Schülerbeförderung nicht wirksam begegnet werden kann (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 5.8.2004, 2 A 11235/04 ; VG Braunschweig, Urt. v. 8.9.2004, 6 A 63/03; VG Potsdam, Urt. v. 5.7.2004, 12 K 3439/02; VG Hannover, Beschl. v. 22.8.2003, 6 B 3509/03; 6 B 3510/03, jeweils [...]).
  • VG Hannover, 22.08.2003 - 6 B 3509/03

    Andere Schule; Ausnahmegenehmigung; Gestattung; Länge; Schulweg; Unzumutbare

    Auszug aus VG Dresden, 28.07.2010 - 5 L 333/10
    Solche Ausnahmesituationen liegen unter dem Gesichtspunkt des aus Gründen der Gefährlichkeit unzumutbaren Schulwegs nicht schon bei den üblicherweise mit einem längeren Schulweg verbundenen Gefahren des Straßenverkehrs vor, sondern nur bei besonderen darüber hinausgehende Gefahren, denen mit Mitteln der Schülerbeförderung nicht wirksam begegnet werden kann (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 5.8.2004, 2 A 11235/04 ; VG Braunschweig, Urt. v. 8.9.2004, 6 A 63/03; VG Potsdam, Urt. v. 5.7.2004, 12 K 3439/02; VG Hannover, Beschl. v. 22.8.2003, 6 B 3509/03; 6 B 3510/03, jeweils [...]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.05.1988 - 7 B 27/88
    Auszug aus VG Dresden, 28.07.2010 - 5 L 333/10
    Denn für die Einrichtung einer den schulrechtlichen Vorgaben nicht entsprechenden Klassenstufe besteht kein öffentliches Bedürfnis (SächsOVG, Beschl. v. 8.8.2002, 2 BS 319/02; Beschl. v. 19.8.2002, NVwZ-RR 2003, 36; Beschluss v. 24.9.2003, LKV 2004, 129 ff; Beschl. v. 16.8.2004, 2 BS 284/04; OVG Koblenz, Urt. v. 11.5.1988, NVwZ-RR 1988, 82).
  • BVerwG, 07.01.1992 - 6 B 32.91

    Schulschließung (Schulauflösung) - als planerische Schulorganisationsmaßnahme und

    Auszug aus VG Dresden, 28.07.2010 - 5 L 333/10
    Bei der Prüfung des öffentlichen Bedürfnisses zur Fortführung einer öffentlichen Schule bzw. zur Einrichtung einer einzelnen Klassenstufe sind unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen an die Ausgestaltung der jeweiligen Schulart und der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Schulwesens grundsätzlich alle entscheidungserheblichen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu würdigen und gerecht abzuwägen (BVerwG, Beschl. v. 7.1.1992, NVwZ 1992, 1202 [BVerwG 07.01.1992 - BVerwG 6 B 32.91] ; SächsOVG, Beschl. v. 10.5.1996, 2 S 253/96).
  • VG Dresden, 18.06.2004 - 5 K 1331/04
    Auszug aus VG Dresden, 28.07.2010 - 5 L 333/10
    Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei summarischer Prüfung als offen einzustufen, ist die Entscheidung im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung des Gerichts unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG aufgrund einer Folgen- und Güterabwägung zwischen den betroffenen Interessen der Antragstellerin an der vorläufigen Suspendierung des Verwaltungsaktes und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorzunehmen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26.6.2000, 2 BS 117/00; VG Dresden, Beschl. v. 18.6.2004, 5 K 1331/04, [...]).
  • VG Braunschweig, 08.09.2004 - 6 A 63/03

    Gefährlicher Schulweg; Gewichtsbelastung; Mindestentfernung; Schultasche;

  • VG Dresden, 18.07.2005 - 5 K 1185/05
  • VG Göttingen, 01.02.2005 - 4 A 3/03

    Schülerbeförderung; Wartezeit; Zumutbarkeit

  • VG Hannover, 22.08.2003 - 6 B 3510/03

    Andere Schule; Gestattung; Schulbesuch; Schulweg; unzumutbare Härte; Zumutbarkeit

  • OVG Sachsen, 24.09.2003 - 2 BS 273/03
  • VG Potsdam, 05.07.2004 - 12 K 3439/02
  • BVerwG, 24.02.2006 - 6 P 4.05

    Dienststelle; Auflösung; Aufhebung; Schule; Grundschule; Schulnetzplanung;

  • VG Dresden, 05.07.2007 - 5 K 1001/07
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.02.2001 - 5 K 1476/99

    Berücksichtigung von Zinserträgen bei Berechnung der Einkünfte und Bezüge des

  • VG Dresden, 04.08.2010 - 5 L 350/10

    Freistaat Sachsen unterliegt im Streit um die Teilaufhebung der Mittelschule

    Darüber hinaus ist der Kammer bekannt, dass diese Frage bei anderen einzügig geführten Mittelschulen, die sich etwa auf den Ausnahmetatbestand des § 4a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 SchulG haben berufen können (vgl. VG Dresden, Beschl. v. 28.7.2010, 5 L 333/10 ), in der Entscheidung des Antragsgegners keine Rolle gespielt hat.
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